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Agentur

Vorfälligkeitsentschädigung: Fachkanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte setzt Vergleich durch


17. Oktober 2012, 12:02
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Bankkunden sollten Vorfälligkeitsentschädigungen, die ihnen bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens berechnet werden, nicht einfach so hinnehmen, sondern sich rechtliche Unterstützung von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt suchen. Dies zeigt ein Fall, bei dem die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte jetzt erfolgreich die Interessen ihres Mandanten durchsetzte.

Der Mandant hatte in diesem Fall bei einer international tätigen Großbank aus dem Raum Schweiz / Liechtenstein ein Darlehen in Höhe von 2,5 Millionen Euro aufgenommen. Die festgelegte Laufzeit des Darlehens sollte 2014 enden. Der Mandant löste das Darlehen allerdings vorzeitig auf und die Bank stellte ihm dafür ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 175.000,- € in Rechnung und behielt diese Summe ein.

Die Fachkanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte argumentierte, dass in dem Fall aufgrund des Verbrauchergerichtsstandes des Art. 15 I und II EuGVO deutsche Gerichte örtlich zuständig sind (und nicht, wie von der Beklagtenseite argumentiert, das Landgericht in Vaduz, Liechtenstein). Das Landgericht München II schloss sich dieser Argumentation von Dr. Späth Rechtsanwälte an, woraufhin die Parteien auf Anraten des Gerichts einen Vergleich schlossen, wonach dem Mandanten von Dr. Späth Rechtsanwälte ein Betrag in Höhe von 50.000,- € von der Großbank zurück erstattet wird (Vergleich vor dem LG München II, Az. 11 O 2434/12 Fin, der Vergleich ist inzwischen rechtskräftig).

"Wir freuen uns über diesen Erfolg für unseren Mandanten", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von Dr. Späth Rechtsanwälten, der den Fall betreut hat.

Nach Ansicht von Dr. Späth Rechtsanwälten berechnen Banken oftmals zu viel Vorfälligkeitsentschädigung, Verbraucher, aber insbesondere auch Unternehmer, sollten daher überprüfen lassen, ob die ihnen in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung angemessen ist, die Aktiv-Aktiv- bzw. Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode hilft hier oftmals weiter.

Darüber hinaus bestätigt der Fall, dass es auch in Fällen mit internationalem Bezug, in denen der Gegner sich im Ausland befindet, oftmals gelingt, die örtliche Zuständigkeit vor deutschen Gerichten zu begründen.

Sollten auch Sie Probleme mit Fällen in Form von Vorfälligkeitsentschädigung oder in Fällen mit internationalem Bezug haben, können Sie sich gerne an uns wenden, Rechtsanwalt Dr. Walter Späth berät Sie gerne.

Mehr Informationen: http://www.dr-spaeth.com/index.php/publikationen/8-aktuelles/329-vorfae…

DR. SPÄTH RECHTSANWÄLTE
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