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Agentur

Steuerhinterziehung durch Stiftung in Liechtenstein - Selbstanzeige als Ausweg


21. September 2015, 09:52
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Der Steuerhinterzieher ist nicht notwendig bereits dann geschützt, wenn er zum Zwecke der Steuerhinterziehung eine Stiftung einschaltet: Vielfach werden gerade größere Vermögen unter dem Namen einer Stiftung angelegt. Dies geschieht vor allem in der Rechtsform einer Stiftung liechtensteinischen Rechts. Für die Errichtung einer solchen Stiftung kann es eine Reihe von Gründen geben: Anonymität, Verschleierung von Vermögen als Schutz vor Gläubigern oder etwa zur Vermeidung von Pflichtteilsrechten, Versorgung außerehelicher Kinder und Lebenspartner, aber nicht zuletzt eben auch das Ziel der Steuerhinterziehung.

Steuerlich sind diese Stiftungen dann als transparent einzustufen, wenn der Stifter auch nach der Errichtung und Übertragung des Vermögens ohne Weiteres über das Vermögen verfügen kann. Dann handelt es sich rechtlich um ein Treuhandverhältnis. Die Erträge werden dem Stifter durch die Stiftung hindurch steuerlich direkt zugerechnet. Entsprechend handelt es sich dann um eine „transparente“ Stiftung. Bei einer solchen Stiftung löst die Übertragung des Kapitals durch den Stifter auf die Stiftung auch keine Schenkungsteuer aus. Entsprechendes gilt für die Rückübertragung.

Dies bedeutet, dass im Falle einer transparenten Stiftung deren Einkünfte ohne Weiteres dem Stifter zuzurechnen sind. Die Nichterklärung der Erträge bei der Steuererklärung ist daher als Steuerhinterziehung mit Strafe bedroht.

Mit einem Ankauf von Steuer-CDs muss auch weiterhin gerechnet werden. Hinzu kommt, dass mit der anstehenden Einführung des automatisierten internationalen Informationsaustausches betreffend Kapitaleinkünfte der Kampf gegen Steuerhinterziehung auch international weiter verschärft wird. Mit dem Instrument der Gruppenanfrage bei Banken in der Schweiz und Österreich haben die Steuerfahnder schon jetzt die Möglichkeit, Einblick in die Bankdaten zu bekommen. Dabei richtet sich die Gruppenanfrage nicht gegen einzelne Personen, sondern gegen Personenkreise, die bestimmte Verdachtsmomente aufzeigen. Die Gruppenanfragen können auch rückwirkend gestellt werden. Vor allem über sogenanntes Kontrollmaterial, das aus dem Ankauf von Steuer-CDs gewonnen wurde, können Stifter enttarnt werden. Dies gilt erst recht, wenn Kapital an den Stifter überwiesen wurde.

Solange die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde, bietet die Selbstanzeige noch einen Ausweg, um sich vor einer drohenden Verurteilung zu schützen. Die Veröffentlichung „Aktuelles Steuerstrafrecht“ erläutert in einer auch Nichtjuristen verständlichen Weise typische die hier relevanten steuerstrafrechtliche Themen, und zwar Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung, den Straftatbestand der Steuerhinterziehung und die gesetzlichen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zugleich werden einzelne Aspekte einer steuerstrafrechtlichen Verteidigung behandelt: www.brender-huelsmeier.de/Steuerstrafrecht

Dr. Markus Brender
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Brender & Hülsmeier
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater - Rechtsanwälte
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