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Agentur

Markenrecht: Lego-Figuren genießen laut EuG Markenschutz


25. Juni 2015, 16:36
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Lego-Spielfiguren fehlen in fast keinem Kinderzimmer. Nun wurden sie ein Fall für das Gericht der Europäischen Union. Und das EuG bescheinigte ihnen mit Urteil vom 16. Juni 2015 Markenschutz (Az.: T-395/14 und T-396/14). Das entscheidende Argument der Richter in Luxemburg: Prägend für die Spielfiguren sei ihre menschelnde Wirkung und nicht ihre technischen Funktionen.

Lego hatte die Figuren bereits im Jahr 2000 als EU-Marke eintragen lassen. Der britische Mitbewerber Best-Lock verlangte die Löschung der Marke. Die Briten argumentierten, dass sich die Form der Lego-Figuren aus deren technischen Funktionen, also den Steckverbindungen, ergebe. Nach EU-Recht sei dann kein Markenschutz möglich. In der Verordnung über Gemeinschaftsmarken heißt es, dass Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen oder die Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden können. Der EuG wies die Klage jedoch ab und bestätigte damit auch die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM).

Die Figuren seien in ihrer Gesamtwirkung nicht technischer Natur. Kennzeichnend seien vielmehr ihre menschlichen Züge. Die Figuren stellen Personen dar. Dies werde von den Kindern dann spielerisch genutzt. Die Möglichkeit, die Teile miteinander zu verbinden, sei dabei nicht maßgeblich und könne nicht als „technische Wirkung“ eingestuft werden.

In Bezug auf die Lego-Bausteine hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2010 anders entschieden. Hier ergebe sich die Form in erster Linie aus der technischen Funktion. Daher sei kein Markenschutz möglich. Möglicherweise werden auch die Spielfiguren noch ein Fall für den EuGH.

Der Markenschutz ist für den unternehmerischen Erfolg ein wichtiges Element. Er verhindert, dass Mitbewerber von den kreativen Ideen, dem Bekanntheitsgrad und dem Erfolg der Marke profitieren. Als Marke lassen sich verschiedene Markenformen eintragen: 3-D-Marken (Lego-Figuren), Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, Hörmarken oder Kennfadenmarken. Bei Verstößen gegen das Markenrecht können rechtliche Schritte, z.B. Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.

Mehr Informationen zum Markenrecht unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/marke…

Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

ROSE & PARTNER LLP.
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