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Agentur

Erste Klagen gegen Infinus Vermittler


27. Mai 2014, 13:27
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Wie bereits von der Kanzlei Peres & Partner erwartet, werden nun die ersten Vermittler der ehemaligen Infinus von Inverstoren der verschiedenen Infinus Anlagen gerichtlich in Anspruch genommen. Die betreffenden Anleger fordern von den Vermittlern hierbei regelmäßig Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Kapitalanlagen. Das heißt vollen Ersatz der erlittenen Schäden, Zug-um-Zug gegen Übertragung des Anlageprodukts an den Vermittler.

Die klagenden Anleger übersehen hierbei jedoch in vielen Fällen, dass die Beratungsverträge, die Grundlage der behaupteten Ansprüche wären, nicht mit dem jeweiligen Vermittler persönlich abgeschlossen worden sind, sondern mit der Infinus. Dies hat zur Folge, dass sich behauptete Schadensersatzansprüche auch nicht gegen Vermittler, sondern gegen Infinus richten.

Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek vertritt eine Vielzahl von ehemaligen Vermittlern der Infinus, die aus seiner Sicht zu Unrecht von den Kunden in Anspruch genommen werden.

In einem Prozess vor dem Landgericht Gera beispielsweise behauptet der Kunde, sein Vermittler hätte ihm gegenüber nicht offengelegt, dass er für die Infinus handeln würde. Dabei ergibt sich dies unmittelbar aus allen Dokumenten, die der Kläger selbst vorgelegt hatte.

In einer solchen Situation gilt für den betroffenen Vermittler, einen kühlen Kopf zu bewahren. Primäre Aufgabe seines Anwaltes ist es, in einem solchen Verfahren, dezidiert herauszuarbeiten, woran der Kunde erkennen konnte, dass er nicht mit dem Vermittler persönlich ein Beratungsverhältnis eingeht, sondern mit der dahinter stehenden Infinus.

Üblicherweise erläuterten die Vermittler in den Kundengesprächen explizit, dass sie gebundene Vermittler der Infinus waren. Auch in denjenigen Fällen, in denen dies nicht so war oder ein Nachweis im Prozess nicht gelingt, kommt das Beratungsverhältnis üblicherweise dennoch nicht unmittelbar mit dem Vermittler zu Stande. Dies gilt deshalb, weil eine rechtliche Stellvertretung nicht stets explizit offengelegt werden muss, sondern sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben kann.

In den von Rechtsanwalt Sochurek vertretenen Fällen ist es üblicherweise so, dass sich die Infinus als Vermittler / Berater unmittelbar aus den schriftlichen Unterlagen wie etwa Beratungsdokumentation und Zeichnungsunterlagen ergab. Auch die Aushändigung einer auf die Infinus lautenden Visitenkarte hat in der Regel erhebliche Bedeutung.

Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/vermittlerhaftung/

Die in München-Schwabing ansässige Anwaltskanzlei Peres & Partner ist spezialisiert auf die bank- und wirtschaftsrechtliche Beratung und Prozessvertretung. Zum Beratungsspektrum gehören ausschließlich Fragen des Wirtschafts- und Bankrechts einschließlich des Kapitalanlagerechts.

Nikolaus Sochurek
Rechtsanwalt

Peres & Partner
Rechtsanwälte

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