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Agentur

BGH: Keine höheren Gebühren für Pfändungsschutzkonto


20. Dezember 2012, 15:52
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat im Rahmen einer Klage gegen die Sparkasse Bremen vor dem Bundesgerichtshof ein denkwürdiges und ziemlich endgültiges Urteil erstritten: Der BGH entschied, dass nach der Umwandlung eines Girokontos zu einem Pfändungsschutzkonto keine höheren Gebühren von der Bank verlangt werden dürfen (BGH-Urteil v. 13. November 2012 – Aktenzeichen XI ZR 145/12).

VZBV-Chef Billen erwartet, dass Banken und Sparkassen die zu Unrecht eingenommenen Entgelte unbürokratisch erstatten. Insgesamt waren 70 Kreditinstitute abgemahnt worden, da sie zu Lasten der Verbraucher ungerechtfertigte Gebühren eingezogen hatten. Während ein großer Teil der Banken die entsprechende Vorgehensweise abschaltete musste in 16 Fällen auf Unterlassung geklagt werden. Der Bundesgerichtshof argumentierte wie folgt: Ein Kreditinstitut ist gesetzlich zur Führung eines ¬so genannten P-Kontos verpflichtet und darf sich die Kontoführung deshalb nicht zusätzlich vergüten lassen. Dies würde betroffene Kunden über Gebühr belasten und benachteiligen.

Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, empfiehlt Bankkunden, für die ein Pfändungsschutzkonto geführt wird, diese zu Unrecht geforderten Gebühren rückwirkend zurück zu fordern. Cäsar-Preller: "Falls es da Probleme gibt, kann ein Anwalt sicher helfen!" Für ihn ist die Sache aber klar: "Kein Geldinstitut wird diese BGH-Entscheidung in Frage stellen können!"

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