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Urteil zum Bonus bei Energietarifen: Versorger müssen Rückzahlungen unverzüglich erstatten


04. Februar 2015, 15:34
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Nach dem Richterspruch des Oberlandesgerichts steht fest, dass Versorger die Erstattung von Guthaben aus Boni und überhöhten Abschlagszahlungen nicht hinauszögern dürfen. Kunden können auf die unverzügliche Auszahlung pochen.

Verbraucherschützer haben einen Sieg für Energieverbraucher erstritten. Nach dem Schiedsspruch des Oberlandesgerichts müssen Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich ausgezahlt werden. Die Verbraucherzentrale NRW hatte den Energieversorger Extraenergie verklagt, weil dieser Rückerstattungen von Guthaben durch Boni und Rechnungsrückzahlungen nur schrittweise mit der Abschlagszahlung verrechnet hatte. Diese Praxis wurde nun von den Richtern als unzulässig eingestuft. Unabhängig ob es sich bei dem Rechnungsguthaben um Boni oder zu hohe Abschläge handelt, müsse der Versorger den Überschuss unverzüglich erstatten.

Konsequente Umsetzung der Geschäftsbedingungen

Betroffene Kunden können und sollten bei ihren Versorgern auf eine sofortige Rückerstattung von Guthaben bestehen. Extraenergie müsse das Rechnungsguthaben entweder sofort auszahlen oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen. Falls das Guthaben die nächste Abschlagszahlung übersteigt, müsse die verbleibende Differenz spätestens mit dem darauf folgenden Abschlag ausgezahlt werden. Dies sei laut den Richtern zwar bereits in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens festgeschrieben, die Praxis weiche jedoch teilweise davon ab. Die Begründung von Extraenergie, dass die Guthaben aus Bonuszahlungen entstünden, hielten die Richter nicht für zulässig.

Abschlagszahlungen müssen an den Verbrauch angepasst sein

Zugleich erklärten die Richter die Abrechnungspraxis des Energieversorgers für illegitim. Extraenergie hatte die Höhe der Abschlagszahlungen auch dann aus den Vorjahren übernommen, wenn diese den tatsächlichen Verbrauch deutlich überstiegen. Das Oberlandesgericht zeigte dem Unternehmen auch hier seine Grenzen auf und erklärte, der monatliche Abschlag müsse eine angemessene Höhe aufweisen und sich an dem mutmaßlichen Verbrauch des Kunden orientieren. Dauerhaft überhöhte Abschlagszahlungen stellen nach Ansicht der Richter in wirtschaftlicher Hinsicht ein verstecktes Vorkassemodell dar.

Quellen:
IWR
focus.de

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