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Steinbock & Partner

Anwaltskanzlei

Überhöhte Versicherungsprämien jetzt zurückfordern - Kanzlei Steinbock & Partner aus Würzburg informiert


10. Juli 2012, 11:12
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Den Versicherern drohen Millionenrückzahlungen: Verbraucher, die für ihre monatlichen oder vierteljährlichen Prämienzahlungen überhöhte Zinszuschläge gezahlt haben, können diese laut BGH zurückfordern – wenn der effektive Jahreszins in den AGB nicht angegeben war. Die schwerpunktmäßig im Versicherungsrecht und auf Fachgebieten wie Schmerzensgeld bzw. Arzthaftung tätigen Rechtsanwälte Steinbock & Partner aus Würzburg bieten eine kostenlose Prüfung relevanter Versicherungspolicen an.

Würzburg – Juni 2012. Mit einem wegweisenden Urteil stärkte der Bundesgerichtshof im Juli 2009 die Rechte der Versicherten: Fehlt im Versicherungsvertrag bzw. den AGB ein Hinweis auf den effektiven Jahreszins bei monatlicher bzw. vierteljährlicher Prämienzahlung, so sei ein Zinssatz von 4 Prozent zugrunde zu legen, da entsprechende Verträge nach dem Verbraucherkreditgesetz zu behandeln seien. Seitdem steht fest: Inhaber zum Beispiel einer Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung können bereits geleistete Mehrbeiträge zurückfordern – oder ihre Versicherungspolice mit Unterstützung durch einen Anwalt komplett rückabwickeln lassen.

Selbst bei relativ geringen Prämien können die Rückerstattungsansprüche erheblich sein: Bei einem branchentypischen Ratenzahlungszuschlag von 5 Prozent für die monatliche Beitragszahlung beträgt der effektive Jahreszins beispielsweise 11,35 Prozent; hat der Versicherungsnehmer Raten in Höhe von 200 Euro pro Monat geleistet, summiert sich der unzulässige Mehrbetrag auf 72,96 Euro jährlich (6,08 Euro monatlich). Da die Gesellschaften die Beträge verzinslich anlegen können, ist zu dieser Summe außerdem der so genannte Rentenendwertfaktor zu addieren. Die insgesamt zurückzufordernde Summe beläuft sich bei angenommenem Vertragsbeginn im Jahr 1999 somit auf 876,25 Euro, wie die Kanzlei Steinbock & Partner aus Würzburg exemplarisch errechnete. Da zudem ein Widerrufsrecht besteht, können Verbraucher nachteilhafte Policen kündigen und sämtliche Beiträge zurückverlangen, falls der Versicherungsfall (Berufsunfähigkeit etc.) noch nicht eingetreten ist.

Trotz der mittlerweile drei Jahre zurückliegenden Entscheidung des BGH sind allerdings noch immer viele Versicherte nicht oder nur unzureichend über ihre Rechte gegenüber den Versicherungsgesellschaften informiert. Hinzu kommt, dass die Versicherer ihrer Rückzahlungspflicht zumeist nicht freiwillig nachkommen und in vielen Fällen Klage eingereicht werden muss. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Steinbock & Partner aus Würzburg bieten deswegen eine kostenlose Prüfung von Verträgen aus den Bereichen Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Riester- oder Lebensversicherung an. Die Voraussetzungen für die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt sind vertragliche Klauseln, die Beitragszahlungen zum Jahresbeginn vorsehen, dabei aber optional die Möglichkeit monatlicher oder vierteljährlicher Ratenzahlungen gegen Zinsaufschlag zulassen. Der Jahresbeitrag muss sich zudem auf mindestens 200 Euro belaufen. Die per Fax oder postalisch an die Adresse in Würzburg einzusendenden Dokumente müssen Kopien des Versicherungsscheins, der AGB sowie der letzten Beitragsrechnung umfassen. Nach eingehender Bewertung der Unterlagen meldet sich ein Rechtsanwalt von Steinbock & Partner bezüglich möglicher juristischer Schritte beim Einsender zurück. Dieses Angebot gilt für Versicherungsnehmer in Würzburg wie auch bundesweit.

Weitere Informationen zu aktuellen Entscheidungen im Versicherungsrecht sowie zu den juristischen Fachgebieten Schmerzensgeld, Verkehrsrecht, Arzthaftung oder Unfall- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung sind erhältlich unter: http://www.schmerzensgeld-wuerzburg.de.

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