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Anwaltskanzlei

Kenntnis von Agio nicht relevant - Banken müssen über Kick-Backs informieren


21. Februar 2013, 16:34
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Berater und Banken stellen sich oft und auch gerne öffentlich die Frage, was hat ein Kunde wirklich wissen wollen und was hat er ganz bestimmt gewusst? Bei der Beantwortung dieser Frage sind die Banken meist mehr als großzügig.

Sie stellen häufig gerne auf den Standpunkt, dass eine Haftung wegen verschwiegener Rückvergütungen schon dann entfalle, sobald der Anleger wisse, dass die Bank an dem Verkauf des Fonds „etwas“ verdient. Hierzu soll die Kenntnis des Anlegers, dass die Bank das Agio erhält, bereits genügen. Dies soll erst recht gelten, wenn der Anleger über das Agio verhandelt hat, denn dann – so die Argumentation der Banken – wisse der Anleger nicht nur über die Provisionsinteressen der Bank Bescheid, sondern hat darüber hinaus auch daran partizipiert.

Das OLG München hat diesen Scheinargumenten in einer aktuellen Entscheidung vom 26.11.2012, Az. 19 U 2901/12, nunmehr eine klare Absage erteilt.

Geklagt hatte ein Anleger, der zwar mit seiner Bank über das Agio verhandelt hatte, auf der anderen Seite aber nichts davon wusste, dass noch weitere Provisionen nach seinem Beitritt in einen geschlossenen Medienfonds flossen. Er hatte 50.000 Euro in den MAT M. & T. Productions GmbH & Co. Projekt I KG gesteckt und verlangte die Rückabwicklung der Beteiligung wegen Falschberatung und so genannter Kick-Backs.

Der letztendlich vom OLG anerkannte Schadensanspruch belief sich auf 17.476 Euro - Das Gericht verurteile die Bank zur Zahlung und zur Freistellung des Klägers von allen weiteren Verbindlichkeiten. Der Kläger hatte gegen ein anders lautendes Urteil des Landshuter Landgerichtes Berufung eingelegt.

In konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des BGH kamen die Münchener Richter zu dem Ergebnis, dass die Kenntnis des Anlegers darüber, dass die Bank das Agio erhält, grundsätzlich unschädlich ist:

„Zum anderen kann aus dem Umstand, dass ein Anleger annimmt, die Bank erhalte letztlich das fünfprozentige Agio, nicht abgeleitet werden, dass ihm die Frage der Honorierung gänzlich gleichgültig sei. Bei einer zehn- oder gar zwanzigprozentigen Provision verschärft sich der Konflikt zwischen den Interessen des Kunden und dem Provisionsinteresse der Bank nämlich nachhaltig.“

Alexander Fuxman, Rechtsanwalt bei mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf: "Dies ist ein für Anleger sehr erfreuliches Urteil, das lehrbuchartig die Rechtsprechung des BGH anwendet und den Banken klare Grenzen aufzeigt!“

Mehr Informationen: www.finanzmarkt-recht.de

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