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Agentur

Düsseldorfer Tabelle 2013 liegt vor – Selbsterhalt wird erhöht


06. Dezember 2012, 13:16
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Die Düsseldorfer Tabelle 2013 zum Unterhalt liegt vor und wurde am 5. Dezember 2012 im Oberlandesgericht Düsseldorf vorgestellt. Wesentliche Änderung ist die Erhöhung des Selbsterhalts um 50 Euro monatlich. Rechtsanwalt Alexander Heumann, Familienrechtsexperte aus Düsseldorf: „Dadurch wird der Unterhalt in vielen Fällen etwas geringer ausfallen.“ Die Erhöhung des Selbsterhalts geschieht in Anlehnung an die „Hartz-IV“-Sätze ab dem 1. Januar 2013. Die Sätze für den Kindesunterhalt bleiben in der Düsseldorfer Tabelle 2013 zunächst unverändert.

Rechtsanwalt Alexander Heumann, Familienrechtsexperte aus Düsseldorf, zu den Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2013: „Bei unveränderten Tabellensätzen und gleichhohem Kindergeld wird der letztlich zu zahlende Unterhalt wegen des angehobenen Selbstbehalts in vielen Fällen - insbesondere bei Unterhaltsschuldnern mit geringem Einkommen - ab dem 01.01.2013 etwas geringer ausfallen. Eine Abänderungsklage beim Familiengericht kann dann erhoben werden, wenn der Unterschied zum bisherigen Unterhalt mindestens 10 % beträgt.“

Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und Kindern bis zum 21. Geburtstag, die noch bei den Eltern leben und noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, ab dem 01.01.2013 nunmehr EUR 1.000,-. Für Erwerbslose beträgt er dann EUR 800,-. Der Selbstbehalt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern wurde ebenfalls um EUR 50,00 auf nunmehr EUR 1.200,– angehoben.

Auch der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten ist um EUR 50,00 angehoben worden und beträgt ab 01.1.2013 EUR 1.100,– monatlich. Das gleiche gilt gegenüber der nichtehelichen Mutter /dem nichtehelichen Vater. Auch der Ehegattenunterhalt, Unterhalt nach Scheidung und der Betreuungsunterhalt wird daher ab 01.10.2013 in vielen Fällen etwas geringer werden.

Kindesunterhalt:
Die Tabellensätze für den Kindesunterhalt selbst bleiben jedoch vorläufig unverändert. Zumindest solange, wie der steuerliche Kinderfreibetrag nicht angehoben wird (an den der Mindestunterhalt gekoppelt ist).

Kindergeld:
Auch das Kindergeld bleibt wie bisher (für das 1. und 2. Kind monatlich EUR 184,–, für das 3. Kind EUR 190,00, und ab dem 4. Kind EUR 215,00.)

Mehr Informationen zur Düsseldorfer Tabelle 2013: http://familien-u-erbrecht.de/duesseldorfer-tabelle-2013/

Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
- Fachanwalt für Familienrecht -
Am Wehrhahn 23
40211 Düsseldorf (-Zentrum)
Telefon: 0211 / 164 60 68
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