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CLLB Rechtsanwälte informieren – Hannover Leasing Fonds Nr. 177 - Schiffsfonds in Turbulenzen


05. Juni 2012, 16:44
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

München, 05.06.2012 - Bei der Sanierung der Schiffe des Hannover Leasing Fonds Nr. 177 sind weitere Schwierigkeiten aufgetaucht. Bereits im Jahre 2009 wurde versucht, die erst Mitte 2007 in Betrieb genommenen Fondsschiffe MS Papenburg und MS Lauenburg zu sanieren. Nunmehr geriet die MS Lauenburg abermals in finanziell kritisches Fahrwasser, wie die Hannover Leasing in einem Schreiben kürzlich mitteilte. Auch für die MS Papenburg liegt nur für einen begrenzten Zeitraum eine gesicherte Zahlungsfähigkeit vor. Dies bedeutet, beide Schiffe benötigen Kapital, das wahrscheinlich abermals von den Anlegern geleistet werden soll. Ohne Kapitalzufuhr könnte im schlimmsten Fall sogar eine Insolvenz bevorstehen.

Anleger sind daher bei dieser Anlage vor Verlusten nicht gefeit. Trotzdem stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anleger die Kapitalanlage auf Beratung hin erworben haben und ihnen die Risiken nicht oder nicht vollständig veranschaulicht wurden. Die Geschädigten können dann versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater bzw. die Anlageberatungsgesellschaft oder die beratende Bank verfolgen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, z.B. über Verlustrisiken bis hin zu einem Totalverlust und über die fehlende bzw. eingeschränkte Handelbarkeit aufklären müssen. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen (kick-backs) bejaht der Bundesgerichtshof grundsätzlich in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Kommen die Berater den Hinweispflichten nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich bzw. die Institute, für die sie auftreten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages beanspruchen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage geltend machen.

Rechtsanwalt Kainz empfiehlt daher allen Betroffenen, die sich falsch beraten fühlen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Tel.: 089/552 999 50, Fax: 089/552 999 90, Email: @email, web: www.cllb.de

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