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Cis AG: Stiftung Warentest bewertet Fondsidee der CIS AG als gescheitert


27. Juni 2011, 18:39
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

München, den 27.06.2011. Wie die Stiftung Warentest in einer Pressemeldung vom 24.6.2011 mitteilt, bewertet sie das Fondskonzept der Cis AG als gescheitert. Die Cis AG, die nach Darstellung auf ihrer Website Finanz- und Anlagekonzepte für Anleger entwickelt, hatte in den letzten Jahren Anleger mit zweistelligen Renditen zur Zeichnung verschiedener Fonds geworben. Finanztest, ein Ableger der Stiftung Warentest, warnte nach eigener Aussage bereits seit Jahren vor den Fonds der Cis Deutschland AG. Nun hat sich dieses Risiko bei einem dieser Fonds anscheinend verwirklicht, sodass der Fonds Garantie Hebel Plan `08 die angestrebte Rendite nicht erreicht.

Das ursprüngliche Fondskonzept klang verlockend: Danach zahlen Anleger einen bestimmten Betrag in den Fonds ein. In gleicher Höhe wird von dem Fonds ein Kredit aufgenommen und der Gesamtbetrag gewinnbringend angelegt. Mit der erwirtschafteten Rendite sollen sowohl die Darlehenszinsen als auch die Rendite für den Anleger erzielt werden. Allerdings scheint dieses Konzept nicht aufgegangen zu sein: Nach Darstellung von Finanzplan ist das Modell des Fonds Garantie Hebel Plan `08 fehlgeschlagen, die erhofften Zinsen konnten nicht erwirtschaftet werden.

Die Cis AG reagiert hierauf – so Finanzplan weiter – mit einem noch riskanteren Fondskonzept. Danach will der Fonds, ähnlich wie beim ebenfalls von der Cis AG aufgelegten Premium Rendite Fonds 10 AG & Co.KG, in riskantere Anlagen investieren, um so die erhoffte Rendite doch noch erzielen zu können. Besonders problematisch sind hierbei nach Ansicht von Stiftung Warentest folgende Gesichtspunkte:

•Komplizierte Abstimmung: Die Anleger müssen dem neuen Konstrukt bis zum 30.06.2011 zustimmen; allerdings ist der den Anlegern vorgelegte Abstimmungszettel verhältnismäßig unverständlich formuliert. Hieraus ergibt sich für die Anleger die Gefahr, dass sie versehentlich dem neuen Fondskonzept zustimmen, obwohl dies überhaupt nicht beabsichtigt war.
•Vorwegnahme der Zustimmung: Wie Stiftung Warentest weiter berichtet, soll die Cis bereits 2,9 Millionen Euro in riskante Unternehmensbeteiligungen aus der Immobilien-, Medien- und Energiebranche investiert haben - ohne Zustimmung der Anleger.
•Blindpool-Konzept: Inhaltlich riskant ist auch das Blindpool-Konzept. Demnach ist es der Geschäftsführung erlaubt, in Kapitalanlagen zu investieren, ohne dass die Anleger zuvor Kenntnis von der Art der Anlage erhalten. Hinzu kommt, dass die Cis AG im Rahmen von erweiterten Handlungsspielräumen auch in mit der Cis AG verbundene Unternehmen investieren darf.

„Dies sind alles nicht gerade erfreuliche Nachrichten,“ fasst Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich die Sachlage zusammen. „Unter Zugrundelegung der Berichterstattung der Stiftung Warentest sind daher etwaige Bedenken durchaus nachvollziehbar.“

Ferner weist Rechtsanwalt Luber auf Folgendes hin: Sollte der Bericht der Stiftung Warentest, wonach die Beteiligungen an den Fonds als sichere und für die Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage vermittelt worden seien, zutreffen, kann die Möglichkeit bestehen, Schadensersatzansprüche gegenüber den Anlageberatern geltend zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, können sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatz-pflichtig machen. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus im Einzelfall die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Rechtsanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: @email Web: www.cllb.de

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