Direkt zum Inhalt
schmallenberg.txt

Agentur

Bundesverfassungsgericht zur Vaterschaftsanfechtung durch biologischen Vater


30. Dezember 2013, 11:18
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung zu den beschränkten Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater (1 BvR 1154/10). „Es verwies aber auch darauf, dass der mutmaßliche leibliche Vater ein Umgangsrecht mit dem Kind hat, wenn er in den Monaten vor und nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat“, erklärt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf.

Die erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Beschwerdeführer ist überzeugt, leiblicher Vater einer Tochter zu sein. Diese wurde geboren als die Mutter bereits mit einem anderen Mann verheiratet war und auch noch ist. Der Ehemann ist rechtlicher Vater des Kindes, das seit es 11 Monate alt ist, mit der Mutter, ihrem Ehemann und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der mutmaßliche biologische Vater hatte erfolglos versucht, die Vaterschaft des Ehemanns anzufechten. Die Fachgerichte hatten darauf verwiesen, dass die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater einer Anfechtung entgegenstehe.

Dagegen hatte der mutmaßliche biologische Vater Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Er argumentierte, dass einem biologischen Vater im Einzelfall die rechtliche Elternstellung einzuräumen sei, wenn dadurch weder das Kindeswohl noch der Familienfrieden gestört seien.

Seine Beschwerde blieb erfolglos, da die Kammer seine Grundrechte nicht verletzt sah und verwies auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Demnach sei die Abweisung der Vaterschaftsanfechtungsklage nicht verfassungswidrig.

Rechtsanwalt Heumann: „Das Wohl des Kindes sollte bei allen Entscheidungen im Mittelpunkt stehen. In der Regel gehört zum Kindeswohl der Umgang mit beiden Elternteilen. Zumindest wurde das Umgangsrecht des biologischen Vaters durch diesen Beschluss gestärkt.“

Mehr Informationen zum Umgangsrecht: http://www.familien-u-erbrecht.de/umgangsrecht-besuchsrecht/

Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
- Fachanwalt für Familienrecht -
Am Wehrhahn 23
40211 Düsseldorf (-Zentrum)
Telefon: 0211 / 164 60 68
Telefax: 0211 / 164 60 69
Internet: www.familien-u-erbrecht.de
Email: @email

Kontakt