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CLLB Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Bonnfinanz AG im Zusammenhang mit Medico-Fonds zu Schadensersatz verurteilt


24. Juni 2011, 12:11
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

München, den 22.06.2011. Das Landgericht Heilbronn hat die Bonnfinanz AG wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an den Medico Fonds Nr. 33 und Nr. 37 zu Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatte ein Anleger, der Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an den Medico Fonds Nr. 33 und Nr. 37 geltend machte. Der Anlageberaterin warf er vor, ihn unzureichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt zu haben. Das Landgericht Heilbronn gab nun dem Anleger Recht und verurteilte die Bonnfinanz AG zur Zahlung eines hohen fünfstelligen Betrages.

Das Landgericht stellte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil fest, dass es sich bei der Anlage in die Medico Fonds Nr. 33 und Nr. 37 um riskante Kapitalanlagen handelt. Hierauf hätte der Anleger von der Anlageberaterin hingewiesen werden müssen. Indem sie dies unterließ, machte sich die Bonnfinanz AG schadensersatzpflichtig.

„Das Urteil ist aber noch unter einem weiteren Gesichtspunkt als positiv zu werten.“, so Rechtsanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Denn das Landgericht Heilbronn hat zum einen festgestellt, dass die alleinige Übergabe des Emissionsprospektes nicht zu einer ordnungsgemäßen Beratung geführt hätte. Erforderlich wäre vielmehr eine ausführliche, an die Kenntnisse und Erfahrungen des jeweiligen Anlegers angepasste Beratung gewesen. Zum anderen hält das Gericht auch die Einrede der Verjährung für unbegründet. Zumindest der Umstand, dass die prospektierten Prognosen von den Fonds tatsächlich nicht erreicht wurden, führt demnach nicht automatisch zur Verjährung der Ansprüche. “

Rechtsanwalt Cocron rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

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