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Ciper & Coll.

Anwaltskanzlei

Anwälte Ciper & Coll., Medizinrecht u Arzthaftungsrecht erneut erfolgreich vor Landgericht Hagen


13. November 2017, 20:16
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Landgericht Hagen vom 05.11.2017
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Unerwünschte Eierstock- und Eileiterexstirpation nach Ovarialzyste, LG Hagen, Az.: 9 O 260/13

Chronologie:
Die Klägerin stellte sich im Jahre 2012 zwecks Entfernung einer Ovarialzyste im Hause der Beklagten vor, wobei es anstatt der vereinbarten Zystenexstirpation zu einer vollständigen Entfernung des linken Eierstocks, sowie des linken Eileiters kam. In der Folge litt die Klägerin unter starken klimakterischen Beschwerden, die auf diese Entfernungen zurückzuführen waren. Erschwerend kam hinzu, dass die Klägerin bereits zuvor einen pathologischen Hormonhaushalt hatte, welcher hierdurch weiter beeinträchtigt wurde.

Verfahren:
Das Landgericht Hagen hat den Vorfall umfassend fachmedizinisch hinterfragen lassen und im Ergebnis die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes im deutlich vierstelligen Eurobereich verurteilt. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte auch sämtliche weiteren materiellen Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen habe.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage in der Angelegenheit war der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer vorgerichtlich nicht bereit, eine adäquate Regulierung vorzunehmen, so dass die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Derartige Regulierungsverweigerungen und -verzögerungen sind im Bereich der Arzthaftung völlig üblich, stellen der sachbearbeitende Rechtsanwalt Marius B. Gilsbach LLM, sowie RA Dr. Dirk C. Ciper LLM klar. In solchen Fällen müssen die geschädigten Patienten sodann gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die in diesen Arzthaftpflichtprozessen entstehenden Zusatzkosten, wie Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten, hat die Versicherungsgemeinschaft zu tragen. In zahlreichen Fällen sind die zugesprochenen Schmerzensgelder deutlich geringer, als die zusätzlich zugesprochenen materiellen Ansprüche. Gerade im Bereich des Geburtsschadenrechtes können diese zu deutlichen Millionenbeträgen führen.

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