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Agentur

Änderungen beim Unterhaltsrecht für geschiedene Ehegatten


07. Februar 2013, 13:24
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Bei der Scheidung einer so genannten Altehe sollen bedürftige Ehegatten geschützt werden. Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts passierte jetzt den Bundesrat und tritt voraussichtlich am 1. März 2013 in Kraft. Hintergrund ist, dass der Ehepartner, der sich vorwiegend um die Ehe, in der Regel damit um den Haushalt und / oder die Erziehung der Kinder gekümmert und auf eine eigene Erwerbsbiographie verzichtet hat, finanziell abgesichert sein soll. „Knackpunkt ist aber, dass die Änderung des § 1578 b BGB auch für Ehen gilt, die nach der Unterhaltsreform von 2008 geschlossen wurden“, erklärt Rechtsanwalt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf.

Für Altehen sei die Änderung der Unterhaltsreform durchaus recht und billig, so der Jurist. Da mussten sich die Ehepartner auf eine finanzielle Absicherung verlassen können. Aber bei Ehen, die nach der Reform geschlossen wurden, musste jedem klar sein, dass es die unbegrenzte Unterhaltspflicht nicht mehr gibt. „Das Problem ist aber, dass die Änderung auch für solche relativ jungen Ehen gilt. Damit ist ein wesentlicher Punkt der Unterhaltsreform quasi durch die Hintertür wieder rückgängig gemacht worden“, kritisiert Fachanwalt Heumann.

Zum Hintergrund: Der Gesetzgeber hat eine Änderung des $ 1578 b BGB beschlossen. Demnach soll die Dauer der Ehe wieder ein wichtiges Kriterium bei der Bemessung des Unterhalts für den geschiedenen Ehepartner sein. Bei Altehen, die vor langer Zeit geschlossen wurden, galt meist noch die „klassische Rollenverteilung“. Ein Elternteil ging seinem Beruf nach, der andere Elternteil kümmerte sich um den Haushalt und ggfs. um die Erziehung der Kinder und verzichtete auf eine eigene Erwerbsbiographie. Die Unterhaltreform von 2008 sah vor, dass der Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten im Regelfall befristet und auch der Höhe nach begrenzt wird. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hatte allerdings die Möglichkeit, das Familiengericht davon zu überzeugen, dass er durch die Kindeserziehung wirtschaftliche „ehebedingte Nachteile“ erlitten hat.

„Durch die Änderung des Unterhaltsrechts macht der Gesetzgeber jetzt wieder einen Rückzieher. Es wird wieder stärker auf die Dauer der Ehe abgezielt. Unabhängig davon, ob diese kinderlos geblieben ist oder dem unterhaltsberechtigten Ehepartner durch die lange Ehe tatsächlich Nachteile in seiner Erwerbsbiographie erwachsen sind. Die Kriterien Ehedauer und ehebedingte Nachteile stehen wieder gleichberechtigt auf einer Stufe. Das ist für Altehen, die vor der Unterhaltsreform geschlossen wurden, recht und billig. Anders sieht es bei Ehen aus, die nach der Unterhaltsreform geschlossen wurden. Da hätte der § 1578 b BGB nicht angetastet werden dürfen“, kritisiert Fachanwalt Heumann.

Allerdings bleibt es auch nach der Änderung des Unterhaltsrechts grundsätzlich dabei, dass die geschiedenen ehemaligen Eheleute grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt verantwortlich sind.

Mehr Informationen zum Ehegattenunterhalt: http://familien-u-erbrecht.de/befristung-von-unterhalt-nach-scheidung/

Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
- Fachanwalt für Familienrecht -
Am Wehrhahn 23
40211 Düsseldorf (-Zentrum)
Telefon: 0211 / 164 60 68
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