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Fracht-Diebstahl auf dem Rastplatz - Ruheklauseln können für den Frachtführer teuer werden


12. Februar 2019, 09:36
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

„Wer schläft, der sündigt nicht“, sagt der Volksmund. Und der Mensch schläft viel in seinem Leben. Durchschnittlich rund 24 Jahre und vier Monate, wie Autoren des Spektrum-Verlages in „Der Mensch in Zahlen“ ermittelt haben. Da kommt nicht mal das Arbeiten ran (acht Jahre) oder das Essen (fünf Jahre). Die Schlussfolgerung hieraus ist also: 24 Jahre und vier Monate begeht ein Mensch mit durchschnittlicher Lebenserwartung keine Sünden. Egal, was er den Rest seiner Zeit so alles anstellt.

Fracht-Diebstahl auf dem Rastplatz - Ruheklauseln können für den Frachtführer teuer werden

SCHLAF KANN DOCH SÜNDE SEIN
Klingt logisch – muss aber nicht für Fahrer von frachtführenden Unternehmen gelten, wenn vertraglich festgehalten ist, dass Lenk- und Ruhezeiten ausschließlich auf videoüberwachten Parkplätzen abzuhalten sind. Wird diese Klausel ignoriert und der Fahrer schläft an einem nicht videoüberwachten Ort, kommt es zu einer Vertragswidrigkeit. Der Frachtführer haftet dann im Schadensfall, wie ein aktuelles Referenzurteil des Landgerichtes Bremen verdeutlicht. Aber es kommt – wie so oft – auf die Details an …

Bei besagtem Fall machte ein Auftraggeber gegenüber einem Frachtführer Schadensersatzansprüche wegen des teilweisen Verlustes einer Ladung Sportbekleidung geltend. Der Frachtführer sollte die Textilien von Bremen nach Frankreich befördern – unter bestimmten vertraglich festgehaltenen Sicherheitsanweisungen. Bedeutsam für das Urteil war insbesondere der Punkt, dass nur auf videoüberwachten Parkplätzen eine Pause erfolgen darf.

Als es dunkel wurde, konnte der Fahrer jedoch keinen geeigneten videoüberwachten Autohof finden; er befand sich zu diesem Zeitpunkt schon in Belgien. So verbrachte er die Lenk- und Ruhezeit auf einem unbewachten Parkplatz in Mons. Und er hatte Pech: Des Nachts wurden die Türen des Aufliegers aufgebrochen und umfangreich Waren entwendet. Im Wert von über 55.000 Euro.

SCHULDIG! ODER DOCH NICHT?
Ganz klar schuldig. Das könnte man zumindest meinen, aber der Beklagte wies zum einen darauf hin, dass die Sicherheitsanweisungen AGB-rechtlich nicht wirksam vereinbart worden seien und zum anderen, dass der Parkplatz zwar nicht videoüberwacht, aber dafür beleuchtet und mit einer Verkaufsstelle sowie sanitären Anlagen versehen war. Zudem sicherte er den Kofferauflieger mit einem Vorhängeschloss und parkte den Lkw genau unter einer Laterne. Auch informierte er, nachdem er in den frühen Morgenstunden durch ein Wackeln des Lkws aufwachte und beim Nachsehen fünf in einem Transporter davonfahrende Gestalten gesehen habe, sofort die Polizei.

Wegen der auf der Route fehlenden Parkplätze mit Videoüberwachung habe der Fahrer, so seine Sichtweise, daher die Sicherheitsanforderungen erfüllt.

Jetzt ist der Fall nicht mehr ganz so eindeutig, oder? Das fragte sich und hoffte sicherlich auch der Frachtführer. Aber wenn ein Frachtführer zu festen Kosten mit einem grenzüberschreitenden Straßengütertransport beauftragt wird, unterliegt er automatisch der Haftung nach der „Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen“. Danach hat ein Frachtführer für den Verlust von Transportgut (während des Auftrages) Schadensersatz zu leisten.

Und wenn er den Schaden sogar vorsätzlich respektive durch ein ihm zu Last fallendes Verschulden verursacht hat, muss er sogar vollen Schadensersatz leisten. Entsprechendes gilt auch, wenn der Schaden durch Angestellte des Frachtführers entstanden ist – und diesem ein sogenanntes qualifiziertes Verschulden zur Last fällt. Gemeint ist damit ein leichtfertiges Verhalten, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden eintreten könne.

DIE BEWUSSTE LEICHTFERTIGKEIT
Und genau so eine bewusste Leichtfertigkeit lag hier für das Gericht vor, da der Frachtführer beziehungsweise der Fahrer wissentlich gegen die Weisung des Transportauftrages, den Lkw nur auf videoüberwachten Plätzen abzustellen, verstoßen hat.

Auch spielt es AGB-rechtlich keine Rolle, ob der Frachtführer – zusätzlich zum schriftlich erhaltenden Auftrag – noch mündlich auf entsprechende Sicherheitsanweisungen hingewiesen worden ist. Das Gericht sah im konkreten Fall die Sicherheitsklausel auch nicht als überraschend, unangemessen oder in irgendeiner Weise benachteiligend für den Auftragnehmer an.

Zudem handelte es sich, was ebenfalls den Vorwurf der Leichtfertigkeit untermauerte, um „leicht abzusetzende“ und besonders „diebstahlsgefährdete“ Sportbekleidung.

EINWAND FEHLENDER MÖGLICHKEITEN ZÄHLT NICHT
Schließlich der Einwand, dass es keine geeigneten videoüberwachten Parkplätze auf der Route gab. In diesem Fall hätte der Frachtführer entweder den Auftrag ablehnen oder ein Angebot mit alternativen Sicherheitsvorkehrungen unterbreiten müssen.

Eine weitere Möglichkeit wäre der Einsatz eines zweiten Fahrers gewesen. Eine Verpflichtung hierzu besteht zwar nicht. Jedoch dann, wenn dazu Anlass besteht (oder es vertraglich festgehalten ist). Und dieser Anlass war gegeben – eben aufgrund der fehlenden Parkplätze mit Videoüberwachung.

NOTFALLS KONTAKT MIT DEM AUFTRAGGEBER AUFNEHMEN
In jedem Fall hätte sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen müssen, um die Unmöglichkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu erklären – und um dem Auftraggeber die Möglichkeit einer Vertragsanpassung einzuräumen.

Der Frachtführer haftet in diesem Schadensfall also der Höhe nach unbegrenzt. Na dann, gute Nacht.

Quelle: www.grimme-partner.com/referenzentscheidungen/ – Anwaltskanzlei Grimme & Partner

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HDS International Group 2019 / Bild: Pixabay

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